Seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) muss der Vermieter oder der Verkäufer einer Immobilie dem Interessenten den Energieausweis des Gebäudes vorlegen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
„Die Vorlage muss spätestens bei der Besichtigung der Wohnung oder des Hauses erfolgen. Dies kann auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung geschehen. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss der Energieausweis unverzüglich übergeben werden“, sagt Beate Kopp-Landler, 2. Vorsitzende von Haus & Grund Traunstein.
Bei Immobilienanzeigen im Internet oder in Printmedien gilt es zu beachten, dass die Anzeige die Art des Energieausweises, den Wert des Energiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger, das Baujahr sowie die Energieeffizienzklasse enthält. Von dieser Pflicht sind lediglich private kostenfreie Annoncen, wie beispielsweise durch Aushang an schwarzen Brettern von Supermärkten, ausgenommen.
Vermieter und Verkäufer sollten darüber hinaus auch auf die Gültigkeit des Energieausweises achten: „Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren ab dem Ausstellungsdatum. Eigentümer sollten daher vor dem Verkauf bzw. der Vermietung prüfen, ob der Energieausweis noch gültig ist“, rät Beate Kopp-Landler Benötigt der Eigentümer einen neuen Ausweis, kann er sich beispielsweise an die Architekten-, Ingenieur- oder Handwerkskammern wenden.
Diese führen eine Listen mit ausstellungsberechtigten Personen.