Nicht selten kommt es bei Immobilien zu einem Nutzerwechsel, sei es, weil der Eigentümer seine Wohnung verkauft, oder der Mieter umzieht. Auch dann obliegt es dem Hausverwalter bzw. dem Vermieter die Abrechnung des Wärme- und Wasserverbrauchs vorzunehmen. Doch nur selten fällt der Nutzerwechsel mit der sowieso fälligen Hauptablesung des Gebäudes zusammen. Was gilt es also zu beachten, um eine richtige Abrechnung vorzunehmen?
Die Heizkostenverordnung (§ 9b HeizkVO) verpflichtet den Gebäudeeigentümer, bei einem Nutzerwechsel eine „Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume“ vorzunehmen, also eine Zwischenablesung durchzuführen. „Dabei müssen sämtliche Wärme- und Wasserzähler abgelesen werden, etwa die Heizkostenverteiler an Heizkörpern oder die Warm- und Kaltwasserzähler in Bad und Küche“, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.
Zu beachten ist, dass die Kosten für eine Ablesung durch eine Firma laut BGH nicht auf den ausziehenden Mieter umgelegt werden können, es sei denn im Mietvertrag ist dies ausdrücklich vereinbart. „Diejenigen Wärmekosten, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, können laut HeizkVO nach Gradtagzahlen oder zeitanteilig zu je einem Zwölftel pro Monat abgerechnet werden. Aufgrund der erhöhten Genauigkeit empfiehlt sich die Gradzahlmethode, da hier das unterschiedliche Heizverhalten in den verschiedenen Monaten berücksichtigt wird“, sagt Dr. Kirchhoff.
Für die Grundkosten des Warmwasserverbrauchs schreibt das Gesetz die zeitanteilige Abrechnung vor.