Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Beschlüsse fassen, um Handlungsgrundlagen zu schaffen. Sind in einer Einheit Feuchtigkeitsschäden vorhanden, kann der Verwalter aufgrund gefasster Beschlüsse entsprechende Sanierungsarbeiten im Gemeinschaftseigentum in Auftrag geben. Werden die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und vom Verwalter ursprünglich gefasste Beschlüsse nicht weiterverfolgt, bleiben Mängel bestehen. Fordert der betroffene Eigentümer jetzt Schadensersatz von der Gemeinschaft, geht er leer aus, darauf weist Frau Beate Kopp-Landler, 2 Vorsitzende von Haus & Grund Traunstein hin.
Der Verwalter hat eine Pflichtverletzung begangen, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeiten vollständig vorgenommen worden sind. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und die vollständige Durchführung beschlossener und beauftragter Sanierungsarbeiten zu veranlassen, selbst wenn nur Teile eines Auftrags nicht vollständig ausgeführt worden sind. Eine solche Pflichtverletzung des Verwalters begründet aber keine Haftung der Eigentümergemeinschaft zum geschädigten Eigentümer, so der BGH. Als Begründung führt der BGH an, dies sei mit der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht vereinbar.
Die ordnungsgemäße Verwaltung obliegt den Wohnungseigentümern
Die Eigentümergemeinschaft schließt zwar durch den vertretungsberechtigten Verwalter im eigenen Namen und im Außenverhältnis Verträge ab, aber im Innenverhältnis ist der Verband nicht in die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums eingebunden. Die ordnungsgemäße Verwaltung obliegt nur den einzelnen Wohnungseigentümern. Betroffene Eigentümer sind aber nicht haltlos gestellt, sondern haben nach wie vor einen individuellen Anspruch gegen den Verwalter, der seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung des Beschlusses erfüllen muss.
Die WEG haftet auch nicht für fehlerhaft durchgeführte Maßnahmen von Handwerkern, Bauleitern oder Architekten, weil sie nicht Erfüllungsgehilfen des Verbandes sind. Der Verband hat deren Verschulden nicht zu vertreten, so der BGH in seiner Entscheidung vom 08.06.2018, Az.: V ZR 125/17.
Über Haus & Grund
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